Üblicherweise gibt es strenge Regeln, welche Daten der Besucher einer Website gespeichert werden dürfen. Das muss dann in der sehr oft vernachlässigten Datenschutzerklärung genau beschrieben werden. Gerade die Sammelleidenschaft von Google & Co macht das schwierig, da nur die Suchmaschinen genau wissen, was genau sie speichern – die Webmastertools von Google lassen ahnen, welchen Umfang das hat.
Sicher auch als Folge des jüngsten Cyber-Angriffs („Wanna Cry“) hat der Bundesgerichtshof nun ein Urteil gefällt, das sogar das sonst so hoch gehaltene Persönlichkeitsrecht an die zweite Stelle rückt. Künftig (ab wann genau?) darf die IP-Adresse des Besuchers gespeichert werden, sofern das die Sicherheit der besuchten Website erhöht. Allerdings ist das eine Eintscheidung im Einzelfall – nicht jeder Betreiber darf also nach Herzenslust IP-Adressen speichern.
Allerdings gibt es ja schon immer die berechtigte Diskussion, ob man durch die IP-Adresse tatsächlich den konkreten Nutzer ermitteln kann. Im privaten Haushalt geht das heutzutage vermutlich, zumal die dynamisch vergebenen Adressen über viele Monate konstant bleiben. zumindest hat man dann schonmal den konkreten Haushalt am Haken. In Firmennetzwerken ist das nach wie vor unmöglich, denn die öffentliche IP-Adresse ist eben die des Anschlusses ungeachtet der Technologie im Inneren – hunderte Nutzer kann man von außen nicht auseinander halten.
Abgesehen davon werden sich „Die Bösen“ sicher kaum an Regeln halten und natürlich Techniken wie das Tor-Netzwerk oder andere Zaubertricks nutzen, um ihr Werk zu tarnen. Man wird sehen, in wie weit dieses Urteil Erfolg haben wird. Abgesehen davon, dass die Fehler immer noch „vorm Bildschirm sitzen“ – ich erinnere an das gedankenlose Anklicken von Links in Emails – oder von Entscheidern und Administratoren verursacht werden, die zum Teil heute noch Windows XP betreiben und neue Systeme und Updates einfach nicht nutzen wollen.
Quelle: Tagesschau vom 16.5.2017
Das Aktenzeichen des BGH: Az. VI ZR 135/13